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Die 27 Artikel von 1585

In einem "Lagerbuch" des Amtes Lichtenau aus dem Jahre 1663 wurden auf 3 Seiten folgende Artikel entdeckt und entziffert. Sie wurden 1585 vom damaligen Fürstbischof von Paderborn Dietrich von Fürstenberg (1585-1618) dem "Schützenrichter zu Aßelen" zur genauen Beachtung verordnet.

Anno 1585 seindt dem Schützen Richter zu Aßelen etzliche der Einwohner zu Schuttzen von der Obrigkeit verordtnet, und ihme diese Articul mittgetheilet wie folget:

  1. Wan einer von den Schuttzen gefordert wirdt und außbleibt, soll geben zur Strafe 3 Schillinge.

  2. Wan einer oder mehr zum Außschoße gefordert wirdt und mit seinem Gewehr nicht also balt erscheinet soll geben 12 Schillinge.

  3. So ein sehn gewehr nicht in gutter obacht helt soll geben 3 Schillinge.

  4. So einer dem andern mitt den truncke ungebührlicher maßen überfallen würdte, so die Schuttzen zusahmen seindt, soll geben 2 Schillinge.

  5. So einer bier vergiest mehr alß nuhr mitt einem fueß bedecken kan, auch das geschencke zerbricht, soll zuforders das geschencke bezahlen und geben zur Strafe 1 Schilling.

  6. So einer den andern ohne erlaubnis über die riege zutrincken würde, soll geben 6 Schillinge.

  7. So einer in der Schützengesellschaft würdte schlafen, soll geben 1 Schilling.

  8. So einer zum Newen Schützen wird angesetzet, soll geben auf das Schützen Kornhaus Gersten 1 Sch und Habern 1 Sch (Scheffel) und ahn gelte 1 orthlr (Ortsthaler).

  9. So einer auß der Schützen einem andern einen trunck über den Suell geben würde ohne erlaubnis, soll geben 1 Schilling.

  10. So einer ohne erlaubnis in der Schützengesellschaft einen gaest bringen würde, sol vor den gaest bezhalen und zur strafe geben 3 Schillinge.

  11. So einer auß der Schützengesellschaft - es sey fraw oder Man - verstürbe und einer oder ander nicht würde zu begrabnis folgen mitt Herrn fratren ohne erlaubnis, soll geben 3 Schillinge. Die 4 jüngsten Schützen sollen das leichnam auß dem Hause bringen und zum grabe tragen.

  12. So einer in der Schützengesellschaft den andern mit ungebührlichen worten würde überfallen undt ungebührlichen Zanck oder unwillen anfangen würdte, soll geben 12 Schillinge. wurdte aber schlagereye entstehen, solche haben die Schützen nicht zu strafen besonder die Obrigkeit.

  13. Es sollen auch alle Schützen auf Montagh nach Pfingsten ihr gewehr presentiren, wo dan einiger mangel daran befunden wirdt, es sey ahn ober oder unter gewehr, soll den schützen zur strafe geben 1 Thaler (21 Schillinge).

  14. Wan die gesellschaft nemblich der Schützen beysahmen ist, wan dan einer oder ander würdte darauaß ein eine andere gesellschaft würdte zu trinken gehen, soll geben 3 Schillinge.

  15. So die Schützenofficire anklopfen der gesellschaft etwas zu sagen, oder das bier zuschliesen, und einer oder ander sich dargegen setzen wurdte, soll geben 6 Schillinge.

  16. So einer von den Schützen auf Pfingsten das Kleinodt gewinnen wirdt, demselben soll nicht geringer von einem Schützenbrüder gegeben werden alß 4 Schillinge. Dargegen soll der König den Schützen geben einen Drieling bier, undt den Officiren einen Hollandischen Keese oder einen schincken undt so viel brodt oder weißbrodt darzu soviel nothig ist.

  17. Auf Corporis Christi (Leib des Herrn - Fronleichnam) soll der Konigh den Officiren geben 2 Kenneken brandtewein.

  18. Wan die Schützen zusahmen seindt, so sollen die jungsten einschencken.

  19. Der Konigh soll die negsten drey Sontage nach Pfingsten mitt umb den Kirchhof in der provession gehen, mit dem Hude darauf das Kleinodt und das gelt ist, und jedes mahl den Officiren geben ein Kennecken brandtwein, dargegen werden sich die Officire mitt der gabe iegen den Konigh wißen einzustellen.

  20. Wan die Schützen ihr schiesen halten undt einem oder andern sein Rohr dreymahl nach einander versaget, soll geben 3 Schillinge.

  21. Wan auch die Schützen ihr schiesen halten oder zum außschoeß gefordert werden, soll ein jeder seyn Sontages Kleydt anthuen, so einer oder ander anders erscheinet, soll geben 3 Schillinge.

  22. Es muß auch kein Roest oder treck daran erfunden werden, und wan sie wegen der strafe gepfandet werden, undt die pfandte von Man oder Frawen gewegert wird, soll geben 6 Schillinge.

  23. Auch sollen die Officire den Schuttzen das gewehr jährliches vier mahl besehen, alß dan muß auch kein Schütze unter einem halben pundt pulver undt einem halben pundt bley erfunden werden, oder muß zur strafe geben 3 Schillinge.

  24. Es haben auch die Junckere den Schützen drey Adeliche Zehendt undt Schatz freye Morgen landtes verehret, behuef ihres vorahts, dariegen seindt auch die Schützen verbunden, wan von der Obrigkeit wegen dem Richter einem gefangen worab zu langen, oder wo sie die Obrigkeit von thuen hatt, und dem Rottmeister befehlen wirdt, so viel Schützen darzu commandiren so viel darzu notig sein, bey wilküriger Strafe der Obrigkeitt.

  25. So einer oder ander iegen den Articul sich setzen und denselben nicht halten wirdt, soll ohne einige gnade den Schützen mitt einen drielinghbier verfallen sein.

  26. Es soll auch ein ieder Schütze auf Pfingsten in das gelagh verschafen ein glaeß.

  27. So auch einer mitt blosem futter hembte oder mitt Strumbhosen oder ohne Kragen in die Schützengesellschaft kombt, soll geben 3 Schillinge.

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